Beim Elterngeld gelten für Beamte dieselben Bundesregeln wie für alle – mit einer Besonderheit, die sich meist zu ihren Gunsten auswirkt.
Elterngeld ist im BEEG bundeseinheitlich geregelt – egal, in welchem Bundesland du wohnst und ob du verbeamtet bist. Deine laufende Besoldung (Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen) zählt dabei genauso als Einkommen wie das Gehalt eines Angestellten.
Bei der Berechnung des sogenannten Elterngeld-Nettos wird normalerweise eine Pauschale von 9 % für die Sozialversicherung abgezogen. Da Beamte in der Regel privat versichert sind und Beihilfe erhalten, entfällt dieser Abzug. Bei gleichem Bruttoeinkommen fällt das Elterngeld-Netto – und damit das Elterngeld – deshalb häufig etwas höher aus.
Der Familienzuschlag ist Teil deiner Besoldung (also deines Gehalts) und wird je nach Bund bzw. Bundesland geregelt. Er ist kein Elterngeld, zählt aber als Einkommen in die Berechnung mit hinein. Für den Rechner gibst du einfach dein Netto an – der Familienzuschlag steckt dann schon darin.
Nimmst du volle Elternzeit, ruht in der Regel deine Besoldung – das Elterngeld tritt dann an ihre Stelle. Mindest- und Höchstbetrag (300 bzw. 1.800 € beim Basiselterngeld) gelten für Beamte genauso.
Im Rechner gibst du einfach an, dass du verbeamtet bist – dein Netto enthält den Familienzuschlag bereits.
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